Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge

I. Vertragsschluss

Die Bestellung ist für den Käufer verbindlich. Der Verkäufer ist

berechtigt, die Annahme der Bestellung (Angebot des Käufers)

binnen 10 Tagen ab Abgabe abzulehnen, andernfalls ist die

Bestellung angenommen, ebenso falls Lieferung vorweg erfolgt

ist.

Nachträgliche Vertragsänderungen, getroffene Nebenabreden

sowie besondere Zusicherungen des Verkäufers werden die

Vertragsparteien schriftlich niederlegen.

Angaben des Verkäufers über Leistungen, Betriebskosten,

Kraftstoffverbrauch sind nur als annähernd zu betrachten,

sofern nicht eine Zusicherung erfolgt.

II. Zahlung

Der Kaufpreis und der Preis für die vereinbarten Nebenleistungen

sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens

acht Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, zur

Zahlung in bar fällig.

Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld

sofort zur Zahlung fällig, wenn:

a) der Käufer, der nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen

ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden

Raten ganz oder teilweise in Verzug ist und dieser rückständige

Betrag mindestens 1/10 des Kaufpreises gleichkommt,

b) der Käufer, der als Kaufmann im Handelsregister eingetragen

ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine

Zahlungen einstellt, Gläubigern außergerichtliche Vergleichsvorschläge

unterbreitet oder über sein Vermögen das

Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird.

III. Lieferung

Die Fristen beginnen mit Vertragsschluss, bei Teilzahlungsgeschäften

mit Ablauf der Widerrufsfrist.

Soweit der Käufer Anspruch auf Verzögerungsschaden hat, so

ist dieser Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers

auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.

Hat der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz statt Leistungserbringung,

beschränkt sich der Anspruch bei leichter

Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,

der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen

oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt,

so sind Ansprüche auf Verzögerungsschaden bzw. Schadensersatzansprüche

wegen Nichterfüllung bei leichter Fahrlässigkeit

ausgeschlossen.

IV. Abnahme

Der Käufer hat den Kaufgegenstand binnen acht Tagen nach

Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.

Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes

oder der Zahlung binnen acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige

in Rückstand, so kann der Verkäufer nach

Setzen einer Nachfrist von acht Tagen mit der Erklärung, bei

Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz

wegen Nichterfüllung verlangen, diese Rechte nach

Fristablauf geltend machen.

Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser

10 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger

anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der

Käufer keinen oder einen geringeren Schaden nachweist.

V. Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen

des Verkäufers aus dem Kaufvertrag Eigentum des Verkäufers.

Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt

des Verkäufers nicht nach, so hat er den Kaufgegenstand

an den Verkäufer herauszugeben. Der Käufer hat

die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes

zu tragen. Auf Verlangen des Käufers ist der Schätzpreis

durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen oder einen

Vertragspartner der Deutschen Automobil-Treuhand GmbH

(DAT) zu schätzen.

Der Verkäufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand nach Rücknahme

mindestens zu diesem Schätzpreis, ohne Schätzung zum

bestmöglichen Preis zu verwerten.

Die Kosten der Rücknahme, der Schätzung und der Verwertung

trägt der Käufer. Sie betragen 10 % einschließlich Umsatzsteuer.

Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer

höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

Der Käufer tritt für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Ansprüche

aus der Vollkaskoversicherung an den Verkäufer ab.

VI. Sachmängel

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem

Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer.

Erfolgt der Verkauf jedoch an den Käufer als eine juristische

Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen

oder einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages

in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen

beruflichen Tätigkeit handelt, so ist jegliche Sachmängelhaftung

ausgeschlossen.

Die Verkürzung der Verjährung gemäß Absatz 1 bzw. der Ausschluss

der Verjährung gemäß Absatz 2 gilt nicht für eine Haftung

für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden

und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung

des Verkäufers beruhen. Einer vorsätzlichen und fahrlässigen

Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen

Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

Bei Übernahme einer eigenen Garantie für die Beschaffenheit

des Kaufgegenstandes oder bei arglistigem Verschweigen von

Sachmängeln bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

Werden Mängelbeseitigungsansprüche geltend gemacht, erfolgt

die Abwicklung wie folgt:

- Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer

geltend zu machen.

- Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

VII. Haftung

Soweit der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen

für einen Schaden aufzukommen hat, der leicht fahrlässig verursacht

wurde, so haftet er wie folgt beschränkt:

- Eine Haftung entsteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher

Pflichten. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren

typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung

gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Ist der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden

Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt, so

haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene

Nachteile des Käufers, also z. B. für höhere Versicherungsprämien

oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch

die Versicherung.

- Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen

und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen

durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.

Gerichtsstand ist, soweit der Käufer Kaufmann ist, Sitz des Verkäufers.

Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Käufer, der

nicht Kaufmann ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland

hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder

gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung

nicht bekannt ist.

Stand: September 2013