Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge
I. Vertragsschluss
Die Bestellung ist für den Käufer verbindlich. Der Verkäufer ist
berechtigt, die Annahme der Bestellung (Angebot des Käufers)
binnen 10 Tagen ab Abgabe abzulehnen, andernfalls ist die
Bestellung angenommen, ebenso falls Lieferung vorweg erfolgt
ist.
Nachträgliche Vertragsänderungen, getroffene Nebenabreden
sowie besondere Zusicherungen des Verkäufers werden die
Vertragsparteien schriftlich niederlegen.
Angaben des Verkäufers über Leistungen, Betriebskosten,
Kraftstoffverbrauch sind nur als annähernd zu betrachten,
sofern nicht eine Zusicherung erfolgt.
II. Zahlung
Der Kaufpreis und der Preis für die vereinbarten Nebenleistungen
sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens
acht Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, zur
Zahlung in bar fällig.
Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld
sofort zur Zahlung fällig, wenn:
a) der Käufer, der nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen
ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden
Raten ganz oder teilweise in Verzug ist und dieser rückständige
Betrag mindestens 1/10 des Kaufpreises gleichkommt,
b) der Käufer, der als Kaufmann im Handelsregister eingetragen
ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine
Zahlungen einstellt, Gläubigern außergerichtliche Vergleichsvorschläge
unterbreitet oder über sein Vermögen das
Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird.
III. Lieferung
Die Fristen beginnen mit Vertragsschluss, bei Teilzahlungsgeschäften
mit Ablauf der Widerrufsfrist.
Soweit der Käufer Anspruch auf Verzögerungsschaden hat, so
ist dieser Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers
auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.
Hat der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz statt Leistungserbringung,
beschränkt sich der Anspruch bei leichter
Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
so sind Ansprüche auf Verzögerungsschaden bzw. Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung bei leichter Fahrlässigkeit
ausgeschlossen.
IV. Abnahme
Der Käufer hat den Kaufgegenstand binnen acht Tagen nach
Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen.
Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes
oder der Zahlung binnen acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige
in Rückstand, so kann der Verkäufer nach
Setzen einer Nachfrist von acht Tagen mit der Erklärung, bei
Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, diese Rechte nach
Fristablauf geltend machen.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser
10 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der
Käufer keinen oder einen geringeren Schaden nachweist.
V. Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen
des Verkäufers aus dem Kaufvertrag Eigentum des Verkäufers.
Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
des Verkäufers nicht nach, so hat er den Kaufgegenstand
an den Verkäufer herauszugeben. Der Käufer hat
die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes
zu tragen. Auf Verlangen des Käufers ist der Schätzpreis
durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen oder einen
Vertragspartner der Deutschen Automobil-Treuhand GmbH
(DAT) zu schätzen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand nach Rücknahme
mindestens zu diesem Schätzpreis, ohne Schätzung zum
bestmöglichen Preis zu verwerten.
Die Kosten der Rücknahme, der Schätzung und der Verwertung
trägt der Käufer. Sie betragen 10 % einschließlich Umsatzsteuer.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer
höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
Der Käufer tritt für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Ansprüche
aus der Vollkaskoversicherung an den Verkäufer ab.
VI. Sachmängel
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem
Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer.
Erfolgt der Verkauf jedoch an den Käufer als eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder einen Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, so ist jegliche Sachmängelhaftung
ausgeschlossen.
Die Verkürzung der Verjährung gemäß Absatz 1 bzw. der Ausschluss
der Verjährung gemäß Absatz 2 gilt nicht für eine Haftung
für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden
und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung
des Verkäufers beruhen. Einer vorsätzlichen und fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Bei Übernahme einer eigenen Garantie für die Beschaffenheit
des Kaufgegenstandes oder bei arglistigem Verschweigen von
Sachmängeln bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
Werden Mängelbeseitigungsansprüche geltend gemacht, erfolgt
die Abwicklung wie folgt:
- Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer
geltend zu machen.
- Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
VII. Haftung
Soweit der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen
für einen Schaden aufzukommen hat, der leicht fahrlässig verursacht
wurde, so haftet er wie folgt beschränkt:
- Eine Haftung entsteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren
typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung
gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
Ist der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden
Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt, so
haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene
Nachteile des Käufers, also z. B. für höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch
die Versicherung.
- Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen
durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
Gerichtsstand ist, soweit der Käufer Kaufmann ist, Sitz des Verkäufers.
Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Käufer, der
nicht Kaufmann ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist.
Stand: September 2013